Ablösung des Heimgesetzes des Bundes durch ein Landesgesetz in Folge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz durch die Föderalismusreform I: Schaffung von mehr Transparenz, Deregulierung sowie Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege sowohl bei stationären Pfegeeinrichtungen als auch bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen; Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz (ZustVHeimG) und der Landesverordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimV)
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