Aufhebung der Befristung des Gesetzes (Änderung von Art. 6); Aufhebung der Beschränkung auf EU-Ausländer und grenzüberschreitende Dienstleistungen (Änderung von Art. 1); Möglichkeit für Landkreise und kreisfreie Gemeinden, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners zu übernehmen (Änderung von Art. 2 BayEAG)
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