Rechtsausschuss stellt Gültigkeit der Landtagswahl 2018 fest

Donnerstag, 11. April 2019
– Von Jürgen Umlauft –

Der Rechtsausschuss hat einstimmig die Gültigkeit der Landtagswahl 2018 festgestellt. Zuvor hatte er 23 Wahlbeanstandungen von Bürgern aus ganz Bayern als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Neben offensichtlich abwegigen und nicht konkret belegten Beschwerden fanden sich darunter auch das Wahlrecht insgesamt betreffende Zweifelsfälle. Toni Schuberl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) forderte deshalb, sich diese auf nachvollziehbare Mängel hinweisenden Beanstandungen bei der nächsten Überarbeitung des Wahlrechts noch einmal genauer anzuschauen. „Es geht um die Detailsteuerung am Wahlsystem, um dieses noch besser zu machen“, sagte Schuberl.

Konkret hatte sich ein Wähler daran gestört, dass auf dem Stimmzettel für die Zweitstimme keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine Liste direkt anzukreuzen, sondern nur einen der dort aufgeführten Kandidaten. Dies sei verwirrend und könne das Wahlergebnis verzerren. Dazu führte Walter Taubeneder (CSU) aus, dass im Wahlrecht das Listenkreuz nicht vorgesehen sei. Nach einer ergänzenden Ausnahmebestimmung werde der Wahlzettel aber nicht ungültig, wenn ein Wähler trotzdem nur eine Liste und keinen Kandidaten ankreuze. Bei der Landtagswahl 2018 war dies bei knapp einem Prozent der abgegebenen Stimmzettel der Fall.

Als kritisch, aber vom Gesetz gedeckt, bewertete der Ausschuss den Fall des späteren AfD-Abgeordneten Stefan Löw. Dieser hatte auf den Wahlzetteln die Berufsbezeichnung „Polizeibeamter“ angegeben, obwohl sich der 28-Jährige bereits ein Jahr vorher aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand hatte versetzen lassen. Mehrere Bürger waren der Ansicht, Löw hätte als „Polizeibeamter a.D.“, also außer Dienst, kandidieren müssen. Durch diese „vorsätzliche Unwahrheit“ sei seine Wahl unter falschen Voraussetzungen erfolgt.

Taubeneder zitierte aus einer Stellungnahme des Innenministeriums, wonach die Landeswahlordnung lediglich vorgebe, bei einer Kandidatur „möglichst den aktuell ausgeübten Beruf“ zu nennen. Es stehe aber im Ermessen des jeweiligen Kandidaten, ob er dabei den erlernte oder den derzeit ausgeübten Beruf angebe. Sinn und Zweck der Berufsangabe sei in erster Linie die „Information über eine mit dem bestimmten Beruf verbundene Qualifikation bzw. Erfahrung“. Gebe es keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln, werde die vom Bewerber genannte Berufsbezeichnung in den Stimmzettel übernommen.

Ungeachtet dessen ist nach Einschätzung des Innenministeriums die Bezeichnung „Polizeibeamter“ im Fall Löw „nicht unzutreffend“, weil auch für in den Ruhestand versetzte Beamte das Beamtenverhältnis bestehen bleibe. Den Zusatz „a.D.“ auf dem Stimmzettel wegzulassen, sei daher „kein wahlrechtlich relevanter Fehler“ und auch keine Wählertäuschung. Dieser Ansicht schloss sich der Ausschuss aus formalen Gründen einstimmig an. Schuberl urteilte dennoch, Löws Verhalten sei „hart an der Täuschung“ gewesen.

Als unglücklichen, aber rechtlich nicht zu beanstandenden Vorgang bewertete der Ausschuss die Wiederholung der Kandidatenaufstellung der FDP im Landkreis Passau. Er schloss sich damit dem Urteil des örtlichen Wahlkreisausschusses an. Es habe keine wahlrechtsrelevanten Verstöße gegeben. Ein anderer Bürger hatte sich zudem darüber beklagt, dass in den Wahllokalen vor der Stimmabgabe zumeist keine Ausweiskontrolle vorgenommen werde. Es sei damit nicht gewährleistet, dass nur Wahlberechtigte zur Stimmabgabe zugelassen würden. Vor diesem Hintergrund sei die Landtagswahl ungültig zu erklären. Taubeneder betonte dazu unter Verweis auf das Innenministerium, dass eine Pflicht zur Ausweiskontrolle im Wahllokal nicht bestehe. Diese sei nur bei berechtigten Zweifeln an der Identität des Wählers erforderlich. Die Wahlbeanstandung sei daher unbegründet.


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