Gesetzgebung

Im politischen System des Freistaates Bayern können Gesetze grundsätzlich auf zweierlei Wegen entstehen: auf dem (üblichen) Weg der parlamentarischen Gesetzgebung und auf dem Weg der Volksgesetzgebung, also über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 71 - 76 Bayerische Verfassung).

Der parlamentarische Weg der Gesetzgebung

Gesetzesinitiative
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin namens der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht( Art. 71 Bayerische Verfassung). Alle Gesetzesvorlagen werden bei der Landtagspräsidentin oder bei dem Landtagspräsidenten eingereicht und dann auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt.

Erste Lesung
In der Ersten Lesung in der Vollversammlung werden nur die Grundsätze einer Vorlage besprochen. Änderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Wird die Vorlage nicht abgelehnt, weist die Vollversammlung sie dem federführenden Ausschuss zur Weiterbehandlung zu.

Die Ausschüsse
Zunächst werden die Gesetzesvorlagen im federführenden Ausschuss beraten. Anschließend können sich andere Ausschüsse damit befassen (sogenannte Mitberatung). Im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz werden die Gesetzesvorlagen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (sogenannte Endberatung). Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird eine Beschlussempfehlung erstellt, in der über Beratungsverlauf und Abstimmungsergebnisse berichtet wird.

Zweite Lesung
In der Zweiten Lesung findet in der Regel eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne Vorschriften des Gesetzentwurfs erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schluss der Zweiten Lesung (bzw. der Dritten Lesung) können Änderungsanträge gestellt werden.

Dritte Lesung
Sie erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.

Schlussabstimmung

Ein Gesetz ist beschlossen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (Enthaltungen werden nicht mitgerechnet). Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Landtags bezweifelt wird.

Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin ausgefertigt (unterzeichnet) und mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Die Volksgesetzgebung: Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 72 - 75 Bayerische Verfassung)

Art. 2 der Bayerischen Verfassung weist Bayern als repräsentative Demokratie aus, in der der Bayerische Landtag die zentrale Rolle der Volksvertretung einnimmt. Allerdings wird diese grundsätzliche Festlegung der Verfassung auf eine repräsentative, eine parlamentarische Demokratie ergänzt um Elemente der direkten (= plebiszitären) Demokratie: um Volksbegehren und Volksentscheid.

In der über 60-jährigen Geschichte der bayerischen Demokratie nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich diese Volksgesetzgebung als Korrektiv der parlamentarischen Demokratie bewährt, ohne die grundsätzliche Stellung des Parlaments als zentrales Organ der Gesetzgebung in Frage zu stellen. mehr...

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