Volksgesetzgebung
Gesetze werden in Bayern vom Bayerischen Landtag verabschiedet – den entsprechenden Auftrag erteilen die Bürgerinnen und Bürger den Abgeordneten bei der Landtagswahl mit ihrer Stimme. Allerdings können die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates auch selbst Gesetze auf den Weg bringen („Volksbegehren“) und beschließen („Volksentscheid“). Damit gibt die Bayerische Verfassung den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihren Willen auch zwischen den Landtagswahlen zu äußern.
Es gibt einige Einschränkungen für Volksbegehren und Volksentscheide: So ist ein Volksbegehren zum Staatshaushalt von vornherein unzulässig, ebenso wie eine Verfassungsänderung, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widerspricht.
Auch braucht die Volksgesetzgebung die Unterstützung der Bevölkerung: Schon für den Antrag eines Volksbegehrens benötigt man die Unterstützung von 25.000 Stimmberechtigten. Damit es dann auch durchgeführt wird, müssen es 10 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 950.000 Bürgerinnen und Bürger) befürworten. Und bei einer Verfassungsänderung müssen mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten dafür stimmen. (Übrigens muss eine Verfassungsänderung immer mit einem Volksentscheid bestätigt werden – die Grundregeln unserer Demokratie kann nur das Volk selbst ändern!) Seit Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung haben die Bürgerinnen und Bürger in Bayern immer wieder auch selbst Gesetze auf den Weg gebracht und erlassen: Im Feistaat wird „Volksherrschaft“ wirklich gelebt.
Seit Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung haben die Bürgerinnen und Bürger in Bayern immer wieder auch selbst Gesetze auf den Weg gebracht und erlassen: Im Feistaat wird „Volksherrschaft“ wirklich gelebt.
Bisher durchgeführte Volksbegehren und Volksentscheide