Häufige Fragen zum Lobbyregister (FAQ)

I. Grundlegendes
Welche Rechtsgrundlage gibt es für das Bayerische Lobbyregister?
Wer muss sich im Lobbyregister registrieren lassen?
Wie ist Interessenvertretung definiert?
Wer zählt zum Bayerischen Landtag i.S.d. Gesetzes?
Wer zählt zur Bayerischen Staatsregierung i.S.d. Gesetzes?
Ab wann muss ich mich bzw. meine Interessenvertretung registrieren?
Das BayLobbyRG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gibt es eine Übergangsregelung für Registrierungen vergleichbar mit der Regelung des § 8 LobbyRG des Bundes?
Der Bundestag hat ein umfangreiches Handbuch zum Lobbyregistergesetz des Bundes veröffentlicht. Können die dortigen Ausführungen auf das bayerische Lobbyregister übertragen werden?
Differenziert das BayLobbyRG hinsichtlich der Eintragungspflicht nach dem „Geschäftsmodell“ einer Interessenvertretung?
Gibt es Ausnahmen von der Registerpflicht?
Wie sind die Ausnahmen zu verstehen? Kann eine Interessenvertretung trotz Vorliegen einer Ausnahme registerpflichtig sein?
Kann die Mitarbeit einer Organisation (Unternehmen/Verein/Stiftung etc.) in einem Interessensverband eine Registerpflicht für diese Organisation auslösen?
Dürfen nur namentlich genannte Mitglieder einer registrierten Organisation Interessenvertretung betreiben?
Verhaltenskodex für die Interessenvertretung: Genügt als Vorlage eines Registernachweises nach Ziffer 3 des Verhaltenskodexes für die Interessenvertretung die Angabe der Registernummer, bspw. in der E-Mail-Signatur?
Ist eine freiwillige Registrierung möglich?
Ist die Registrierung gebührenpflichtig?
Welche Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei Zuwiderhandlungen vor?

II. Erstmalige Registrierung im Lobbyregister
Beim Login-Vorgang fragt das System nach einem Zugangscode – wie erhalte ich diesen?
Welche Angaben sind bei der erstmaligen Registrierung zu machen?
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.1 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.2 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.3 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.4 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.5 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.6 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.8 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.9 der Eingabemaske)
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.10 der Eingabemaske)
Sind Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen als Spenden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 BayLobbyRG anzugeben?
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.11 der Eingabemaske)
Wie ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG bei vor dem 1. Januar 2022 empfangenen Spenden zu verfahren?
Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.12 der Eingabemaske)
Können Angaben in Einzelfällen unterbleiben, auch wenn sie auf die Interessenvertretung zutreffen?
Welchen zeitlichen Stand müssen meine Daten bzw. die Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte nach Art. 3 Abs. 1 BayLobbyRG haben?
Ich beginne gerade erst mit der Interessenvertretung, wie sind die Personalkosten anzugeben?
Kann eine Registrierung innerhalb der Organisation von mehreren Nutzern gepflegt werden bzw. kann die Verantwortung intern weitergegeben werden?
Wie wird der Begriff der Zuwendung in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BayLobbyRG definiert?
Wohin kann ich mich bei Fragen zu meiner Neuregistrierung wenden?
Wohin kann ich mich bei technischen Fragen zur digitalen Registrierung wenden?
Bescheinigt mir das Landtagsamt auf Anfrage, dass meine Interessenvertretung nicht registerpflichtig ist?

III. Verwaltung der bestehenden Registrierung im Lobbyregister
In welchen Abständen müssen Aktualisierungen erfolgen?
Sind Änderungen einzelner Angaben, etwa eine neue Zusammensetzung des Vorstands, unterjährig möglich?
Was ändert sich, wenn die Interessenvertretung dauerhaft eingestellt wird?
Werden meine Daten nach Ablauf der Inaktivitäts-Periode von 18 Monaten automatisch gelöscht?
Kann ich während der 18-monatigen Inaktivitätsphase Änderungen vornehmen?
Wohin kann ich mich bei Fragen zu meiner bestehenden Registrierung wenden?

IV. Veröffentlichung des exekutiven und legislativen „Fußabdrucks“
Werden Einflussnahmen der Interessenvertretungen auf das Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht?

I. Grundlegendes

Welche Rechtsgrundlage gibt es für das Bayerische Lobbyregister?

Das Bayerische Lobbyregister wurde aufgrund des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 eingerichtet. Das Gesetz wurde im BayGVBl 13/2021 vom 13.07.2021 veröffentlicht. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Wer muss sich im Bayerischen Lobbyregister registrieren lassen?

Jede und Jeder, die oder der Interessenvertretung gegenüber dem Bayerischen Landtag oder der Bayerischen Staatsregierung betreiben will, sobald mindestens einer der vier nachstehend bezeichneten Fälle vorliegt:
- die Interessenvertretung wird regelmäßig betrieben,
- die Interessenvertretung ist auf Dauer angelegt,
- die Interessenvertretung erfolgt für Dritte oder
- innerhalb der jeweils letzten drei Monate erfolgten mehr als 20 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte.

Wie ist Interessenvertretung definiert?

Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die parlamentarische oder regierungsseitige Ausarbeitung oder Beratung politischer oder gesetzgeberischer Vorhaben oder in sonstiger Weise auf den Willensbildungsprozess des Landtags oder der Staatsregierung. Dazu gehören insbesondere
1. die zweckentsprechende Kontaktaufnahme,
2. die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Informationsmaterial, Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapieren,
3. Einladungen zu Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen und Konferenzen,
4. freiwillige Beiträge zu Anhörungen oder in der Beratung befindlichen Gesetzgebungsvorhaben.

Wer zählt zum Bayerischen Landtag i.S.d. Gesetzes?

Der Landtag, seine Organe und Gremien, die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags.

Wer zählt zur Bayerischen Staatsregierung i.S.d. Gesetzes?

Die Mitglieder der Staatsregierung, also der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und die Staatsminister sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

Ab wann muss ich mich bzw. meine Interessenvertretung registrieren?

Ab dem 1. Januar 2022. Um das Anmeldeaufkommen zum Start des Lobbyregisters zu entzerren, ist eine Registrierung ggf. schon früher möglich, jedoch nicht verpflichtend.

Das BayLobbyRG tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gibt es eine Übergangsregelung für Registrierungen vergleichbar mit der Regelung des § 8 LobbyRG des Bundes?

Eine solche Übergangsphase ist für das bayerische Lobbyregister nicht vorgesehen. Die Registrierung hat im Falle einer gesetzlichen Registerpflicht unverzüglich zu erfolgen. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet rechtlich „ohne schuldhaftes Zögern“.

Der Bundestag hat ein umfangreiches Handbuch zum Lobbyregistergesetz des Bundes veröffentlicht. Können die dortigen Ausführungen auf das bayerische Lobbyregister übertragen werden?

Da sich das BayLobbyRG von den Regelungen des Bundes unterscheidet und die Umsetzung der beiden Gesetze bei unterschiedlichen Behörden liegt, können die dortigen Ausführungen nicht automatisch auf Bayern übertragen werden. Die Auslegung des Gesetzes durch uns wird in diesen FAQ näher erläutert.

Differenziert das BayLobbyRG hinsichtlich der Eintragungspflicht nach dem „Geschäftsmodell“ einer Interessenvertretung?

Im BayLobbyRG wird die Registerpflicht zunächst ausschließlich aufgrund der Aktivitäten festgelegt. Wenn beispielsweise eine regelmäßige Interessenvertretung gegenüber dem Landtag erfolgt, spielt es im ersten Schritt keine Rolle, ob es sich um eine kommerzielle Politikberatung, einen Unternehmensverband, ein Wirtschaftsunternehmen oder einen ehrenamtlichen Verein handelt. Im Rahmen der Ausnahmen von der Registerpflicht in Art. 2 BayLobbyRG wird jedoch nach Einzelfällen differenziert.

Gibt es Ausnahmen von der Registerpflicht?

Ja. Das Gesetz sieht in Art. 2, S. 1 auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Registerpflicht Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen vor. Danach besteht wiederum keine Registerpflicht:

1. bei Eingaben oder Anfragen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt;

2. bei ausschließlich lokalem Charakter, soweit nicht mehr als zwei Stimmkreise unmittelbar betroffen sind. Eine Liste der Stimmkreise findet sich in der Anlage zu Art. 5 Abs. 4 des Bayerischen Landeswahlgesetzes;

3. im Rahmen
a) von Petitionen nach Art. 115 der Verfassung, also schriftlichen Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag mit dem Zweck, dass dieser die vorgetragene Angelegenheit überprüft,
b) der Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags,
c) der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates,
d) der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, wie beispielsweise im Rahmen der Prozessvertretung vor Gericht oder der rechtlichen Beratung in einem Genehmigungsverfahren,
e) der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen,
f) von Expertisen, die direkt oder individuell zur Erlangung von Sachinformationen, Daten oder Fachwissen angefordert wurden,
g) der nach Art. 110, 111 und 111a der Verfassung geschützten Tätigkeiten der Medien, wie etwa das Führen von Interviews und Hintergrundgesprächen oder Rundfunkübertragungen aus den Sitzungen des Bayerischen Landtags;

4. im Rahmen der Tätigkeit
a) der Kirchen, sonstiger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange betroffen sind,
b) der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,
c) des diplomatischen und konsularischen Verkehrs,
d) der kommunalen Spitzenverbände, also des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Bezirketags,
e) der politischen Parteien nach dem Parteiengesetz,
f) der politischen Stiftungen, denen aus dem Bundes- oder Landeshaushalt Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt werden;

5. bei Einrichtungen, die über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen von Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.

Wie sind die Ausnahmen zu verstehen? Kann eine Interessenvertretung trotz Vorliegen einer Ausnahme registerpflichtig sein?

Im Einzelfall kann das vorkommen. Zu beachten ist, dass der Ausnahmenkatalog in Art. 2 S. 1 BayLobbyRG oftmals keine generelle Befreiung der Interessenvertretungen vorsieht, sondern bspw. nur Tätigkeiten in bestimmten Rahmen von der Registerpflicht befreit.

Wenn jemand etwa an einer öffentlichen Anhörung eines Ausschusses des Landtags teilnimmt, besteht alleine für diese Tätigkeit aufgrund der Ausnahme in Art. 2, S. 1, Nr. 3 b) BayLobbyRG keine Registrierungspflicht. Wenn daneben für diese Person aufgrund weiterer Aktivitäten aber die oben beschriebenen Voraussetzungen einer Registerpflicht nach Art. 1 BayLobbyRG vorliegen, erstreckt sich die Befreiung nicht auf diesen weiteren Bereich. Die genannte Ausnahme gilt nicht für die Person allgemein, sondern für die spezielle Tätigkeit (Ausschussanhörung). Somit ist aufgrund der weiteren Aktivitäten eine Registrierung durchzuführen.

Gleiches gilt bspw., wenn eine Interessenvertretung für ein ausschließlich lokales Anliegen betrieben wird (Art. 2, S. 1, Nr. 2 BayLobbyRG), gleichzeitig aber auch eine Interessenvertretung zu anderen, landesweit bedeutsamen Themen stattfindet.

Auch hinsichtlich des personellen Umfangs der Ausnahme ist der Wortlaut des Gesetzes genau zu beachten. So bedeutet etwa die Ausnahme für Rechtsberaterinnen und Rechtsberater nach in Art. 2, S. 1, Nr. 3 d) BayLobbyRG nicht, dass auch deren Mandanten von einer Registerpflicht befreit werden, falls die Voraussetzungen bei diesen gesondert vorliegen.

Kann die Mitarbeit einer Organisation (Unternehmen/Verein/Stiftung etc.) in einem Interessensverband eine Registerpflicht für diese Organisation auslösen?

Interessenvertretung ist nach dem BayLobbyRG „jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme […] auf den Willensbildungsprozess des Landtags oder der Staatsregierung“. Auf die äußere Form dieser Tätigkeit, bspw. eine Verbandsmitgliedschaft, stellt das BayLobbyRG für die Prüfung nicht ab. Verbandsmitglieder sind damit weder per se registerpflichtig noch per se von der Registerpflicht befreit. In der Praxis sind verschiedene Konstellationen denkbar, z. B.:
-    Ein Mitgliedsunternehmen, -verein etc. beauftragt den Verband, bei der Staatsregierung oder dem Landtag für eine bestimmte Position zu werben und vergütet dies ggf. sogar gesondert. Dann liegt eine (mittelbare) Interessenvertretung dieses Unternehmens nahe.
-    Ein Mitgliedsunternehmen, -verein etc. ist lediglich daran interessiert, Informationen zu erhalten oder den Austausch mit anderen Unternehmen zu pflegen (im Sinne von „Wie macht Ihr das?“), ohne zu bezwecken, dass die eigenen Positionen in der Folge an die Staatsregierung oder den Landtag herangetragen werden. Dann fehlt es an der Zwecksetzung, die das Gesetz für die Annahme von Interessenvertretung voraussetzt.
-    Ein Mitgliedsunternehmen, -verein etc. bezweckt konkret, seine eigene Position im Verband unterzubringen und möchte bzw. weiß, dass seitens des Verbands dann auf den Landtag oder die Staatsregierung zugegangen wird. Hier liegt es wiederum nahe, dies als (mittelbare) Interessenvertretung i. S. d. BayLobbyRG einzustufen.

Dürfen nur namentlich genannte Mitglieder einer registrierten Organisation Interessenvertretung betreiben?

Nein. Es genügt grundsätzlich die Registrierung der Organisation als solche. Eine namentliche Benennung der Mitglieder oder Mitarbeiter/-innen ist nur in den Fällen von Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 sowie u.U. Nr. 8 BayLobbyRG verlangt. Eine namentliche Nennung ist aber nach dem BayLobbyRG nicht Voraussetzung dafür, dass die Organisationsmitglieder Interessenvertretung für die Organisation betreiben.

Verhaltenskodex für die Interessenvertretung: Genügt als Vorlage eines Registernachweises nach Ziffer 3 des Verhaltenskodexes für die Interessenvertretung die Angabe der Registernummer, bspw. in der E-Mail-Signatur?

Nein. Die Vorlage des Registernachweises setzt die Vorlage des vollständigen Eintrags voraus. Dieser kann von der Webseite als PDF-Datei exportiert werden oder auch direkt von der Webseite ausgedruckt werden. Auch das Zeigen des Eintrags auf der Webseite auf einem Smartphone oder Tablet dürfte hier ausreichen. Dadurch bleiben auch spontane Ansprachen weiter möglich. Selbstverständlich kann aber die oder der Angesprochene selbst entscheiden, ob sie oder er vorab weitere Informationen für ein Gespräch verlangt.

Ist eine freiwillige Registrierung möglich?

Ja. Durch das Landtagsamt wird lediglich eine Missbrauchskontrolle durchgeführt. Danach wird die Aufnahme in das Lobbyregister verweigert, wenn ein berechtigtes Interesse an einer freiwilligen Registrierung trotz Nachfrage in keiner Weise vorgetragen wird oder sonst ersichtlich ist.

Ist die Registrierung gebührenpflichtig?

Nein, die Registrierung ist für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter kostenfrei.

Welche Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei Zuwiderhandlungen vor?

1. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des BayLobbyRG kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Landtag verweigern oder bereits erteilte Zugangsberechtigungen entziehen.
2. Registerpflichtige dürfen an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags nicht mitwirken, solange Angaben unter Berufung auf überwiegende schutzwürdige Interessen nach Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG verweigert werden. Nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, an die das Landtagsamt gebunden ist, soll dies jedoch nur bis zu einer positiven Entscheidung über die überwiegende Schutzwürdigkeit der Daten durch das Landtagsamt gelten. Bei Vorenthalten von Daten ohne überwiegendes schutzwürdiges Interesse greifen zudem die Nummern 1. und 3. dieser Antwort, da dann Pflichtangaben nicht gemacht werden.
3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Pflichtangaben nach Art. 1 Abs. 1, Art. 3 BayLobbyRG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eintragen oder aktualisieren lässt oder Interessenvertretung betreibt, die gegen den als verbindlich anerkannten Verhaltenskodex verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann durch das Landtagsamt mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

II. Erstmalige Registrierung im Lobbyregister

Beim Login-Vorgang fragt das System nach einem Zugangscode – wie erhalte ich diesen?

Bei dem Zugangscode handelt es sich um eine Methode, um Ihren Benutzerzugang zusätzlich zum Passwort vor unbefugtem Gebrauch zu schützen (sog. 2-Faktor-Authentifizierung). Bei jedem Login-Vorgang wird Ihnen ein neuer sechsstelliger Code an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet. Dieser Code ist zehn Minuten gültig. Sie müssen beim Anmelden also Zugriff auf die hinterlegte E-Mail-Adresse haben. Sollten Sie die E-Mail mit dem Zugangscode nicht binnen kurzer Zeit erhalten, prüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner. Bitte schließen Sie während des Vorgangs nicht den Internetbrowser, den Sie gerade nutzen. Bei technischen Problemen wenden Sie sich i. Ü. bitte an die EDV-Hotline:

Per E-Mail: EDV-Hotline@bayern.landtag.de

Per Telefon: 089 4126-2888

Welche Angaben sind bei der erstmaligen Registrierung zu machen?

Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter müssen nach Art. 3, Abs. 1 BayLobbyRG folgende Angaben zum Register machen:

1. Name, Vorname, Anschrift, Hauptsitz,
2. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetseite einer Geschäftsstelle am Sitz des Landtags,
3. Interessen- oder Vorhabenbereich und Beschreibung der Tätigkeit,
4. Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung bei juristischen Personen,
5. Mitgliederzahl bei Verbänden und Vereinen in hundert Mitgliedern,
6. Namen der Vertreterinnen und Vertreter bei Verbänden und Vereinen,
7. Angaben zu Auftraggebern, für die Interessenvertretung betrieben wird, wenn diese Fremdinteressen betrifft,
8. Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten und in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind,
9. jährliche finanzielle Aufwendungen mit Personalkosten im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 €,
10. empfangene Zuwendungen, Zuschüsse oder Spenden in Stufen von jeweils 10.000 €, sobald in einem Kalenderjahr jeweils ein Betrag von 20.000 € überschritten wird,
11. Name, Vorname und Anschrift einzelner Zuwendungs- oder Zuschussgeber oder Spender, sobald innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Betrag von 20.000 € überschritten wird,
12. Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen.

Bei den Daten zu den Nummern 4, 6 und 8 ist jeweils auch anzugeben, ob eine der Personen in den letzten fünf Jahren Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung war.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.1 der Eingabemaske)

Bitte geben Sie den Namen Ihrer Organisation ausgeschrieben (nicht abgekürzt) und ggf. mit Rechtsformzusatz (e.V., GmbH, e.G. etc. an).

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.2 der Eingabemaske)

Die Angaben von Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetseite der Geschäftsstelle sind nur in dem Fall verpflichtend, dass eine Geschäftsstelle in München unterhalten wird. Gibt es keine, kann das Feld leer bleiben. Sollte gleichzeitig auch der Hauptsitz in München sein und deshalb bereits im Eingabefeld 2.1 alle zuvor genannten Daten (inkl. E-Mail, Telefon und Webseite) ausgefüllt worden sein, ist eine Wiederholung im Feld 2.2 nicht notwendig. In diesem Fall kann es auch leer bleiben.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.3 der Eingabemaske)

Für die Angaben zum Interessen- oder Vorhabenbereich und die Beschreibung der Tätigkeit gibt es keine exakte gesetzliche Vorgabe hinsichtlich des Umfangs. Ein einzelnes Wort stellt jedoch keine ausreichende Angabe dar. Mindestens ist ein Satz erforderlich.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.4 der Eingabemaske)

Hinsichtlich eingetragener Vereine, die nach deutschem Recht eine juristische Person sind, überschneiden sich die Angaben zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.4 der Eingabemaske) mit den Angaben zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.6 der Eingabemaske). Hier genügt die Angabe des Vereinsvorstands und einer ggf. vorhandenen Geschäftsführung in der Ziffer 2.6. Soweit sie dort vollständig erfolgt, ist sie unter Ziffer 2.4 nicht zwingend. Es können aber, ggf. zur Differenzierung zwischen Vorstand und Geschäftsführung, auch beide Felder genutzt werden.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.5 der Eingabemaske)

Bei der Mitgliederzahl bei Verbänden und Vereinen in Hundert Mitgliedern ist „0“ bzw. „keine“ keine zulässige Eingabe. Überprüfen Sie in diesem Fall bitte Rechtsform und/oder Mitgliederzahl. Das Gesetz ist so zu verstehen, dass je angefangene 100 Mitglieder ein Hunderter-Schritt anzugeben ist.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.6 der Eingabemaske)

Im Rahmen der Namen der Vertreterinnen und Vertreter bei Verbänden und Vereinen sind die dauerhaft bestellten Vertreter, wie der gesetzlich vorgesehene Vorstand, und ggf. eine daneben bestehende Geschäftsführung anzugeben. Es müssen keine Einzelbevollmächtigten angegeben werden. Vertreter meint in diesem Feld auch nicht Delegierte, entsandte Vereinsmitglieder oder Außendienstmitarbeiter/innen.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.8 der Eingabemaske)

Bei der Anzahl der Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind, kommt es häufig vor, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht ausschließlich in der Interessenvertretung tätig ist, sondern verschiedene Aufgaben hat. Hier ist der Arbeitskraftanteil als Bruchteil (bspw. 0,7) einzuberechnen, es geht also nicht strikt nach Köpfen. Bei mehreren Mitarbeitern sind die Bruchteile zu einem Gesamtwert zu addieren.

Da das Gesetz den Begriff der „Interessenvertretung“ als gegenüber dem Bayerischen Landtag und der Bayerischen Staatsregierung definiert, beziehen sich auch die Angaben zu den Beschäftigten auf die entsprechende unmittelbare und mittelbare Interessenvertretung mit Bayern-Bezug. Insbesondere bei wirtschaftenden Unternehmen erscheint es nahezu zwingend, dass die Interessenvertretung von Beschäftigten mit einem Teil ihrer Arbeitskraft wahrgenommen wird, da hier regelmäßig keine Ehrenamtlichen eingesetzt werden.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.9 der Eingabemaske)

Im Rahmen der jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung sind Angaben ggf. ebenfalls aufzuteilen in Aufwendungen für die Interessenvertretung und solche für andere Tätigkeiten, die dann nicht anzugeben sind. Wenn also beispielsweise eine Mitarbeiterin mit 0,7 AKA in der Interessenvertretung tätig ist, sind die auf sie entfallenden Gesamtkosten für Lohn, Büromiete, Dienstwagen o.ä. nur mit dem Faktor 0,7 anzugeben. Alle Bruchteile oder vollständig erfassten Aufwendungen sind zum Gesamtbetrag zu addieren.

Sollten Sie im Eingabefeld 2.8 angegeben haben, dass Beschäftigte in der Interessenvertretung tätig sind, ist es grundsätzlich nicht plausibel, wenn Sie bei den Aufwendungen „keine“ angeben. Bitte berücksichtigen Sie auch ggf. entstandene weitere Aufwendungen neben den Personalkosten. Auch eine rein ehrenamtlich arbeitende Organisation kann Aufwendungen für Büromaterial, externe Gutachten oder Berater, Porto- oder Reisekosten etc. haben. Die unterste wählbare Spanne der Aufwendungen beläuft sich auf 1 – 10.000 Euro.

Da das Gesetz den Begriff der „Interessenvertretung“ als gegenüber dem Bayerischen Landtag und der Bayerischen Staatsregierung definiert, beziehen sich auch die Angaben zu den Aufwendungen auf die entsprechende unmittelbare und mittelbare Interessenvertretung mit Bayern-Bezug.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.10 der Eingabemaske)

Unter „Zuwendungen“ sind Geldzahlungen oder geldwerte Sachleistungen (etwa zur Verfügung stellen von Personal o.ä.) zu verstehen, die eine Interessenvertreterin/ ein Interessenvertreter

- für (i.S.e. Honorars o.ä.),
- als Folge (i.S.e. Auftrags der öffentlichen Hand o.ä.) oder
- sonst im Zusammenhang mit der registerpflichtigen Interessenvertretung in Bayern erhält,

sowie

- Zuwendungen i.S.v. Leistungen des Freistaats Bayern an Stellen außerhalb der jeweiligen Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, an deren Erfüllung der Freistaat ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann vgl. Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO).

Da das Gesetz den Begriff der „Interessenvertretung“ als gegenüber dem Bayerischen Landtag und der Bayerischen Staatsregierung definiert, beziehen sich auch die Angaben zu den empfangenen Zahlungen auf Interessenvertretung mit diesem Bayern-Bezug.

Sind Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen als Spenden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 BayLobbyRG anzugeben?

Der allgemeine Sprachgebrauch und der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen wohl dafür, Vermächtnisse und Erbeinsetzungen nicht als Spenden i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 BayLobbyRG anzusehen. Im Einzelfall wäre es aber denkbar, dass es sich um eine Zuwendung handelt, vgl. die Definition in der parallelen FAQ.

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.11 der Eingabemaske)

In diesem Eingabefeld sind sowohl natürliche Personen als auch Personengruppen oder juristische Personen aufzuführen. Die Maske ermöglicht die entsprechenden Eintragungen.

Wie ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG bei vor dem 1. Januar 2022 empfangenen Spenden zu verfahren?

Sofern aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Zustimmung von Spenderinnen und Spendern zur Veröffentlichung ihrer Namen erforderlich wäre, muss die Interessenvertretung diese Zustimmung im Nachhinein einholen. Sollte die Zustimmung nicht erteilt werden oder die Einholung einen völlig unzumutbaren Aufwand bedeuten, so kann bei Spenden, die vor dem Inkrafttreten des BayLobbyRG am 1. Januar 2022 eingegangen sind, anstatt des Namens eine allgemeine Bezeichnung der Geberin bzw. des Gebers (z. B. Natürliche Person, Juristische Person, Unternehmen, Stiftung, Verband o. ä.) eingegeben werden.

Achtung: Bei vereinnahmten Großspenden (über 20.000 Euro im Jahr) ab dem Jahr 2022 gilt diese Regelung nicht. Die Transparenzpflichten werden für die Zukunft ausdrücklich nicht von der Zustimmung der Geldgeberinnen und Geldgeber abhängig gemacht. Insofern müsste eine Organisation ohne entsprechende Einwilligung entweder die Annahme der Spende verweigern oder die registerpflichtige Interessenvertretung aufgeben.

Von dieser Frage getrennt würde jedoch die Prüfung erfolgen, ob eine Veröffentlichung durch die Interessenvertretung wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen verweigert werden kann, wenn die Interessenvertretung das vorträgt (Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG).

Hinweise zu den Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 BayLobbyRG (entspricht Ziffer 2.12 der Eingabemaske)

Hier sind Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen hochzuladen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen, insbesondere also bei eingetragenen Vereinen. Das BayLobbyRG konstituiert hier aber keine neue Verpflichtung, einen Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht zu erstellen, den es vorher nicht gab. Wenn es entsprechende Dokumente in der Organisation jedoch gibt, sind sie jedoch zwingend zu veröffentlichen. Hinsichtlich der Aktualität der Dokumente empfehlen wir Ihnen ergänzend die FAQ zum zeitlichen Stand aller Daten.

Können Angaben in Einzelfällen unterbleiben, auch wenn sie auf die Interessenvertretung zutreffen?

Angaben zu den vorgenannten Nummern 9 bis 12 können nach dem Gesetz verweigert werden, sofern ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse vorliegt. Dieses muss glaubhaft dargelegt werden. Schutzwürdige Interessen liegen insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung die betreffenden Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat nach den §§ 123, 187, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden. Die Prüfung hierzu erfolgt durch das Landtagsamt. Sollten Sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für Ihre Organisation vorliegen und aus diesem Grund Angaben verweigern wollen, setzen Sie bitte den entsprechenden Haken in der Eingabemaske und erläutern den Punkt. Es ist nicht zulässig, die Eingaben ohne Mitteilung zu verweigern, da eine Prüfung durch das Landtagsamt zu erfolgen hat.

Welchen zeitlichen Stand müssen meine Daten bzw. die Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte nach Art. 3 Abs. 1 BayLobbyRG haben?

Die Angaben müssen den im Zeitpunkt der Registrierung aktuellsten verfügbaren Stand haben bzw. im Fall der Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 BayLobbyRG die aktuellsten vorliegenden sein.

Das bedeutet: Wenn das Gesetz beispielsweise in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 BayLobbyRG nach den „jährlichen finanziellen Aufwendungen mit Personalkosten im Bereich der Interessenvertretung“ fragt, sind die letzten vorliegenden Ganzjahreszahlen anzugeben.

Gleiches gilt für die Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 BayLobbyRG. Wenn Sie Ihre Interessenvertretung etwa am 7. Januar 2022 registrieren wollen und der Jahresabschluss für 2021 noch nicht vorliegt, genügt an diesem Tag die Übermittlung des Abschlusses von 2020.

Ich beginne gerade erst mit der Interessenvertretung, wie sind die Personalkosten anzugeben?

Die voraussichtlichen Personalkosten für das laufende Jahr sind auf der Grundlage einer seriösen Schätzung anzugeben.

 

Kann eine Registrierung innerhalb der Organisation von mehreren Nutzern gepflegt werden bzw. kann die Verantwortung intern weitergegeben werden?

Ja. Hierzu muss die Nutzerin/ der Nutzer eine/n weitere/n Ansprechpartner/in angeben. Diese/r kann sich sodann mit einem eigenen Account registrieren.

Wie wird der Begriff der Zuwendung in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BayLobbyRG definiert?

Unter „Zuwendungen“ sind Geldzahlungen oder geldwerte Sachleistungen (etwa zur Verfügung stellen von Personal o.ä.) zu verstehen, die eine Interessenvertreterin/ ein Interessenvertreter

- für (i.S.e. Honorars o.ä.),
- als Folge (i.S.e. Auftrags der öffentlichen Hand o.ä.) oder
- sonst im Zusammenhang mit der registerpflichtigen Interessenvertretung in Bayern erhält,
sowie
- Zuwendungen i.S.v. Leistungen des Freistaats Bayern an Stellen außerhalb der jeweiligen Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, an deren Erfüllung der Freistaat ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann vgl. Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO).

Wohin kann ich mich bei Fragen zu meiner Neuregistrierung wenden?

Per Post:
Bayerischer Landtag
Lobbyregister
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81627 München

Per E-Mail:
Lobbyregister@bayern.landtag.de

Wohin kann ich mich bei technischen Fragen zur digitalen Registrierung wenden?

Per E-Mail:
EDV-Hotline@bayern.landtag.de

Per Telefon:
089 4126-2888

Bescheinigt mir das Landtagsamt auf Anfrage, dass meine Interessenvertretung nicht registerpflichtig ist?

Nein. Eine unmittelbare oder mittelbare „Negativbescheinigung“, dass keine Registerpflicht vorliegt, wird vom Landtagsamt vorab nicht erteilt. Die Prüfung der Registerpflicht ist die eigene Aufgabe einer jeden Interessenvertreterin bzw. eines jeden Interessenvertreters. Für eine entsprechende Aussage fehlt dem Landtagsamt vorab die notwendige Kenntnis von allen Tatsachen und rechtlichen Umständen. Erst im Falle eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens findet hier eine Bewertung durch das Landtagsamt statt.

III. Verwaltung der bestehenden Registrierung im Lobbyregister

In welchen Abständen müssen Aktualisierungen erfolgen?

Die Registerdaten sind jeweils spätestens am Ende eines Kalenderjahres zu aktualisieren. Die Aktualisierung ist im Login-Bereich des Portals möglich. Hierbei ist insbesondere auch auf die Aktualisierung der Finanzdaten zu achten.

Sind Änderungen einzelner Angaben, etwa eine neue Zusammensetzung des Vorstands, unterjährig möglich?

Ja, einzelne Angaben können jederzeit geändert werden. Eine einzelne Aktualisierung befreit jedoch grundsätzlich nicht von der Pflicht zur jährlichen Aktualisierung aller Daten.

 

Was ändert sich, wenn die Interessenvertretung dauerhaft eingestellt wird?

Die Aufgabe der Interessenvertretung (Inaktivität) kann dem Lobbyregister angezeigt werden. Auch dies ist im Login-Bereich des Portals möglich, indem sie das betreffende Häkchen ändern und die Änderung abspeichern.

Dabei ist zum einen zu beachten, dass die Angaben tatsächlich auch zutreffen müssen, d.h., dass keine registerpflichtige Interessenvertretung mehr stattfindet. Zum anderen besteht nach der bisherigen Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Zulässigkeit einer freiwilligen Registrierung (vgl. Art. 2, S. 2 BayLobbyRG) grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine – freiwillig gewordene - Registrierung bestehen zu lassen.

Nach Anzeige der Inaktivität wird die Interessenvertreterin bzw. der Interessenvertreter auf einer gesonderten Liste geführt, in der die früheren Interessenvertretungen im zuletzt aktualisierten Datenumfang angegeben werden. Diese Daten bleiben jeweils für die Dauer von 18 Monaten nach der Anzeige der Inaktivität veröffentlicht und werden danach unverzüglich gelöscht.

Werden meine Daten nach Ablauf der Inaktivitäts-Periode von 18 Monaten automatisch gelöscht?

Ja.

 

Kann ich während der 18-monatigen Inaktivitätsphase Änderungen vornehmen?

Ja, das ist möglich.

Wohin kann ich mich bei Fragen zu meiner bestehenden Registrierung wenden?

Per Post:
Bayerischer Landtag
Lobbyregister
Maximilianeum
Max-Planck-Straße 1
81627 München

Per E-Mail:
Lobbyregister@bayern.landtag.de

IV. Veröffentlichung des exekutiven und legislativen „Fußabdrucks“

Werden Einflussnahmen der Interessenvertretungen auf das Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht?

Ja. Wenn ein Gesetzesvorhaben in den Landtag eingebracht wird, übersenden das federführende Staatsministerium bzw. die Gesetzesinitiatorinnen und -initiatoren aus der Mitte des Landtags alle schriftlichen Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere der registrierten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die zu dem Gesetzesvorhaben eingegangen sind, an den Landtag. Der Landtag veröffentlicht die übermittelten Dokumente zusammen mit dem Gesetzesvorhaben auf seiner Internetseite.

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Lobbyregister

des Bayerischen Landtags und der Bayerischen Staatsregierung

Erster Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters vom 15.09.2023: Drs. 18/30563(Dokument vorlesen)

Registrierung

Kontakt

Bayerischer Landtag
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Max-Planck-Straße 1
81627 München

Lobbyregister@bayern.landtag.de

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