Untersuchungsausschüsse
Die Untersuchungsausschüsse sind Ausfluss des parlamentarischen Kontrollrechts.
Untersuchungsausschüsse (Art. 25 Bayerische Verfassung) dienen der Kontrolle der Verwaltung. Sie sind das schärfste Kontrollinstrument des Parlaments. Gegenstand und Umfang der Untersuchung werden durch den Beschluss des Landtags festgelegt. Die Untersuchung muss im öffentlichen Interesse liegen. In diesem Rahmen haben die Untersuchungsausschüsse die erforderlichen Beweise zu erheben. Dafür sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar. Der Ausschuss hat insbesondere ein Recht auf Aktenvorlage gegenüber Regierung, Behörden und Gerichten.
Untersuchungsausschüsse gehören zu den Minderheitsrechten, da ein Fünftel der Mitglieder des Landtags ihre Einsetzung erzwingen kann. Die Minderheit hat auch ein Recht auf Beweiserhebung: Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist zulässigen Beweisanträgen stattzugeben.
Im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz können sich Untersuchungsausschüsse nur mit abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen befassen (sog. Ex-post-Kontrolle), so dass sie nicht in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Regierung eingreifen dürfen. Das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.